Satzung der Kreisgemeinschaft Elchniederung e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreisgemeinschaft Elchniederung e.V." und hat seinen Sitz in Zwenkau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück eingetragen. Der Verein ist ein korporatives Mitglied der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.
§2
Ziele
Der Verein bezweckt: 1. Die Förderung der Heimatpflege, die Erhaltung und Pflege ostpreußischer Kultur, die Erhaltung ostpreußischer Tradition und Verbundenheit aller Landsleute aus der Elchniederung und deren Nachkommen. 2. Die Pflege der Verbindungen mit dem Patenkreis Landkreis Grafschaft Bentheim und den jetzigen Institutionen und Bewohnern des ehemaligen Kreises Elchniederung. 3. Die Unterstützung der Satzungsziele der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und gemeinnützig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Hierzu zählen insbesondere die in § 2 genannten Ziele. Der Vorstand legt dem zuständigen Finanzamt nach Eintragung im Vereinsregister unverzüglich die Vereinssatzung zur Erteilung einer vorläufigen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheinigung vor. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Satzungsänderungen, die diese Gemeinnützigkeit berühren könnten, muss der Vorstand des Vereines dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitteilen. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an die Landsmannschaft Ostpreußen e.V. in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereines ist dem zuständigen Finanzamt durch den letztmaligen Vorsitzenden der Delegiertenversammlung anzuzeigen.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
1. Der Verein besitzt aktive und fordernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder entsteht durch die Anmeldung und Aufnahme in die Heimatkartei. Fördernde Mitglieder werden auf ihren Antrag alle Personen und Körperschaften, die die Ziele des Vereines unterstützen wollen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. 2. Der Vorstandsvorsitzende kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen. Gegen die zu begründende Ablehnung ist der Einspruch innerhalb von einem Monat beim Vorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch den Tod 3. Der Austritt ist nur zu einem Monatsende zulässig. 4. Der Ausschluss kann z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Diskriminierung einzelner Mitglieder, Verstoßens gegen Ziele des Vereines, durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Er muss begründet sein. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Einspruch an den Vorstandsvorsitzenden zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.
§6
Organe der Kreisgemeinschaft
Die Organe des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung
2. die Delegiertenversammlung
3. der Vorstand
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, a) die Mitglieder der Delegiertenversammlung nach einer von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Wahlordnung zu wählen, b) die Mitglieder des Vereines über die Umsetzung der in § 2 genannten Ziele zu unterrichten und c) über eine Auflösung des Vereines zu beschließen. 2. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie kann für die Wahl der Delegierten getrennt nach den ehemaligen Kirchspielen des früheren Kreises Elchniederung - Gowarten, Groß Friedrichsdorf, Heinrichswalde, Herdenau, Inse, Karkeln, Kreuzingen, Kuckerneese, Neukirch, Rauterskirch, Schakendorf, Seckenburg, Skören und Weidenau erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder diese schriftlich verlangen. 3. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstandsvorsitzenden (Kreisvertreter) durch Bekanntmachung im Heimatbrief mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten. 4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstandsvorsitzende. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereines sind für die Beschlussfähigkeit die Bestimmungen des § 14 maßgebend. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und im nächsten Heimatbrief zu veröffentlichen ist.
§8
Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus je einem Delegierten der ehemaligen Kirchspiele des früheren Kreises Elchniederung -siehe § 7 Ziffer 2-. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenversammlung. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Delegiertenversammlung werden von der Delegiertenversammlung aus deren Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlzeit für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenversammlung endete erstmals am 31.12.1999. 2. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach einer von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Wahlordnung. 3. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes 2. Festsetzung des Haushaltsplanes 3. Entlastung des Vorstandes 4. Aufstellung der Grundsätze der Vereinsarbeit 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 6. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenversammlung 7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer 8. Genehmigung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern 9. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung 10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten 11. Erlass der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung
4. Die Delegiertenversammlung wird nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung bei mindestens 14-tägiger Ladungsfrist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich gefordert wird. Zu Sitzungen der Delegiertenversammlung sind der Patenkreis Grafschaft Bentheim und die Vorstandsmitglieder einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 5. Sitzungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl des Vereines oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Wiederholungssitzungen mit gleicher Tagesordnung ist die Versammlung beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Ladung zu Wiederholungssitzungen ist auf die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen hinzuweisen. 6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für die Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenversammlung ist jedoch die absolute Mehrheit der Stimmen (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen) der anwesenden Mitglieder, scheidet für die nächsten Wahlgänge jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus. Bei nur einem Kandidaten reicht in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 7. Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.
§9
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden (auch Kreisvertreter genannt) lind einem ersten und zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie dem jeweils gewählten Geschäftsführer. Vertretungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer jeder alleine. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Delegiertenversammlung sein. Die Vertretung innerhalb des Vorstandes wird durch Beschluss des Vorstandes geregelt, der der Zustimmung der Delegiertenversammlung bedarf. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung gebunden. 2. Die Vorstandsmitglieder können zugleich Geschäftsführer und Rechnungsführer sein. 3. Der Vorstand kann für die laufenden Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer und einen Rechnungsführer sowie für Sonderaufgaben des Vereines Beiräte bestellen. 4. Der Vorstand nach Abs. 1 hat die Aufgaben:
1. Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzubereiten 2. Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Mitgliederversammlung auszuführen 3. den Geschäftsführer, den Rechnungsführer und Beiräte für Sonderaufgaben zu berufen und 4. alle Geschäfte auszuführen, die nicht der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endete erstmals am 31.12.1999. Der Vorstand verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 6. Der Vorstand kann vor Ablauf seiner Wahlzeit durch absoluten Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen aller Delegierten zusammen) abberufen werden. Der Antrag ist von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Monate nach dem Eingang des Antrages stattfindet, namentlich abgestimmt. § 8 Ziffer 5 Abs. 2 findet keine Anwendung. 7. Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder und den Vorsitzenden der Delegiertenversammlung sowie im Bedarfsfalle den Geschäftsführer, den Rechnungsführer und die jeweils betroffenen Beiratsmitglieder zu Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 8 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Er führt den Vorsitz der Vorstandssitzung. 8. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. 9. Der Vorsitzende der Delegiertenversammlung, der Geschäftsführer, der Rechnungsführer und die Beiratsmitglieder sind bei Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt. 10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 11. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen ist. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. 12. In dringenden Fällen ist ein Eilbeschluss vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu fassen, der alsbald vom Vorstand zu bestätigen ist.
§10
Geschäfts- und Kassenführung
Für die laufenden Vereinsgeschäfte und die Kassenführung können je ein Geschäftsführer und ein Rechnungsführer vom Vorstand bestellt werden. Die Führung der laufenden Vereins- und Kassengeschäfte durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Zahlungsanweisende und Zahlungsausführende dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein. Näheres über die Abwicklung laufender Geschäfts- und Kassengeschäfte wird durch die am 10. März 2008 in Berlin von der Delegiertenversammlung beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
§11
Beiträge
Die Delegiertenversammlung setzt Mitgliedsbeiträge fest. Besondere Leistungen des Vereines wie z.B. die Herausgabe von Schriften oder die Durchführung von Veranstaltungen, können von finanziellen Gegenleistungen abhängig gemacht werden.
§12
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Delegiertenversammlung. Diese können nur mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
§13
Verwendung von personenbezogenen Daten
Die Kreisgemeinschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für öffentliche Bekanntgaben zu verwenden, soweit dieser Bekanntgabe nicht schriftlich widersprochen wird.
§14
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder. Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht die Hälfte der Mitglieder erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Zwenkau. März 2010
Erklärung
Der Vorstand erklärt, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss vom 25.09.2009 über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
gez. Manfred Romeike gez. Waltraud Moser-Schrader Manfred Romeike Waltraud Moser-Schrader Vorstandsvorsitzender 1. stellvertretende Vorsitzende
gez. James-Herbert Lundszien gez. Hartmut Dawideit James-Herbert Lundszien Hartmut Dawideit 2. stellvertretender Vorsitzender Geschäftsführer
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